Artikel 13 – Verwendung von Namen und Logo der UNESCO
- 1. Das Zentrum darf seine Verbindung zur UNESCO erwähnen. Es darf daher nach seinem Titel den Vermerk „unter der Schirmherrschaft der UNESCO“ verwenden.
- 2. Das Zentrum ist berechtigt, das UNESCO-Logo oder eine Variante davon gemäß den von den Leitungsgremien der UNESCO festgelegten Bedingungen auf seinen Briefbögen und Dokumenten einschließlich elektronischer Dokumente und Internetseiten zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2020
Gesetzesnummer
20011282
Dokumentnummer
NOR40226560
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