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Artikel 13 – Verwendung von Namen und Logo der UNESCO Errichtung des Internationalen Zentrums für die Förderung von Menschenrechten auf lokaler und regionaler Ebene unter der Schirmherrschaft der UNESCO (Kategorie 2) in Graz (Österreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.2020

Artikel 13 – Verwendung von Namen und Logo der UNESCO

  1. 1. Das Zentrum darf seine Verbindung zur UNESCO erwähnen. Es darf daher nach seinem Titel den Vermerk „unter der Schirmherrschaft der UNESCO“ verwenden.
  2. 2. Das Zentrum ist berechtigt, das UNESCO-Logo oder eine Variante davon gemäß den von den Leitungsgremien der UNESCO festgelegten Bedingungen auf seinen Briefbögen und Dokumenten einschließlich elektronischer Dokumente und Internetseiten zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2020

Gesetzesnummer

20011282

Dokumentnummer

NOR40226560

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)