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Artikel 14 – Inkrafttreten Errichtung des Internationalen Zentrums für die Förderung von Menschenrechten auf lokaler und regionaler Ebene unter der Schirmherrschaft der UNESCO (Kategorie 2) in Graz (Österreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.2020

Artikel 14 – Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt nach seiner Unterzeichnung durch die Vertragsparteien in Kraft, wenn diese einander schriftlich davon unterrichtet haben, dass alle notwendigen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen im innerstaatlichen Recht der Republik Österreich und alle in den internen Regelungen der UNESCO vorgeschriebenen Formalitäten erfüllt sind. Als Datum des Inkrafttretens dieser Vereinbarung gilt das Datum des Eingangs der letzten Notifikation.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2020

Gesetzesnummer

20011282

Dokumentnummer

NOR40226561

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