Artikel 15 – Geltungsdauer
Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von sechs (6) Jahren ab seinem Inkrafttreten geschlossen. Das Abkommen wird im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien erneuert, sobald der Exekutivrat zu den Ergebnissen der von der Generaldirektorin oder dem Generaldirektor vorgelegten Verlängerungsbeurteilung Stellung genommen hat.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2020
Gesetzesnummer
20011282
Dokumentnummer
NOR40226562
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