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Artikel 15 – Geltungsdauer Errichtung des Internationalen Zentrums für die Förderung von Menschenrechten auf lokaler und regionaler Ebene unter der Schirmherrschaft der UNESCO (Kategorie 2) in Graz (Österreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.2020

Artikel 15 – Geltungsdauer

Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von sechs (6) Jahren ab seinem Inkrafttreten geschlossen. Das Abkommen wird im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien erneuert, sobald der Exekutivrat zu den Ergebnissen der von der Generaldirektorin oder dem Generaldirektor vorgelegten Verlängerungsbeurteilung Stellung genommen hat.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2020

Gesetzesnummer

20011282

Dokumentnummer

NOR40226562

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