Artikel 16 – Kündigung
- 1. Jede Vertragspartei ist berechtigt, dieses Abkommen einseitig aufzukündigen.
- 2. Die Kündigung wird 30 Tage nach dem Eingang der Notifikation wirksam, die eine der Vertragsparteien der anderen übermittelt hat.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2020
Gesetzesnummer
20011282
Dokumentnummer
NOR40226563
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