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Artikel 16 – Kündigung Errichtung des Internationalen Zentrums für die Förderung von Menschenrechten auf lokaler und regionaler Ebene unter der Schirmherrschaft der UNESCO (Kategorie 2) in Graz (Österreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.2020

Artikel 16 – Kündigung

  1. 1. Jede Vertragspartei ist berechtigt, dieses Abkommen einseitig aufzukündigen.
  2. 2. Die Kündigung wird 30 Tage nach dem Eingang der Notifikation wirksam, die eine der Vertragsparteien der anderen übermittelt hat.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2020

Gesetzesnummer

20011282

Dokumentnummer

NOR40226563

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