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Artikel 11 – Verantwortlichkeit Errichtung des Internationalen Zentrums für die Förderung von Menschenrechten auf lokaler und regionaler Ebene unter der Schirmherrschaft der UNESCO (Kategorie 2) in Graz (Österreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.2020

Artikel 11 – Verantwortlichkeit

Da das Zentrum rechtlich von der UNESCO getrennt ist, ist letztere rechtlich nicht für die Handlungen oder Unterlassungen des Zentrums verantwortlich und unterliegt auch keinem rechtlichen Verfahren und trägt keinerlei Verbindlichkeiten, weder finanzieller noch anderer Art, mit Ausnahme der in diesem Abkommen ausdrücklich festgelegten Bestimmungen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2020

Gesetzesnummer

20011282

Dokumentnummer

NOR40226558

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