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Artikel 10 – Beteiligung Errichtung des Internationalen Zentrums für die Förderung von Menschenrechten auf lokaler und regionaler Ebene unter der Schirmherrschaft der UNESCO (Kategorie 2) in Graz (Österreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.2020

Artikel 10 – Beteiligung

  1. 1. Das Zentrum fördert die Beteiligung von Mitgliedstaaten und assoziierten Mitgliedern der UNESCO, die aufgrund ihres gemeinsamen Interesses an den Zielen des Zentrums die Zusammenarbeit mit dem Zentrum wünschen.
  2. 2. Die Mitgliedstaaten und assoziierten Mitglieder der UNESCO, die sich gemäß diesem Abkommen an den Tätigkeiten des Zentrums beteiligen möchten, übermitteln dem Zentrumeine diesbezügliche Mitteilung. Der Direktor informiert die Vertragsparteien und andere Mitgliedstaaten über den Empfang solcher Meldungen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2020

Gesetzesnummer

20011282

Dokumentnummer

NOR40226557

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