Kapitel II – Finanzierung des Terrorismus
Artikel 2 – Anwendung des Übereinkommens auf die Finanzierung des Terrorismus
(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, die es ihr ermöglichen, die in den Kapiteln III, IV und V enthaltenen Bestimmungen auf die Finanzierung des Terrorismus anzuwenden.
(2) Jede Vertragspartei stellt insbesondere sicher, dass sie in der Lage ist, Vermögenswerte rechtmäßiger oder unrechtmäßiger Herkunft, die in irgendeiner Weise ganz oder teilweise zur Finanzierung des Terrorismus verwendet wurden oder bestimmt waren, oder Erträge aus dieser Straftat zu ermitteln, einzufrieren, zu beschlagnahmen und einzuziehen und zu diesem Zweck im größtmöglichen Umfang zusammenzuarbeiten.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2020
Gesetzesnummer
20011277
Dokumentnummer
NOR40226438
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