Kapitel III – Innerstaatlich zu treffende Maßnahmen
Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen
Artikel 3 – Einziehungsmaßnahmen
(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, die es ihr ermöglichen, Tatwerkzeuge, gewaschene Vermögenswerte und Erträge oder Vermögenswerte, deren Wert diesen Erträgen entspricht, einzuziehen.
(2) Unter der Voraussetzung, dass Absatz 1 auf Geldwäsche und auf die im Anhang zu dem Übereinkommen aufgeführten Kategorien von Straftaten angewendet wird, kann jede Vertragspartei bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, dass Absatz 1 nur Anwendung findet
- a) auf Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mehr als einem Jahr bedroht sind. Gleichwohl kann jede Vertragspartei eine Erklärung zu dieser Bestimmung in Bezug auf die Einziehung von Erträgen aus fiskalischen Straftaten einzig zu dem Zweck abgeben, solche Erträge sowohl innerstaatlich als auch im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit nach den innerstaatlichen und internationalen Rechtsvorschriften über die Eintreibung von Steuerforderungen einziehen zu können;
- b) auf in einer Liste bezeichnete Straftaten.
(3) Die Vertragsparteien können eine zwingende Einziehung für Straftaten vorsehen, die zu einer Einziehung führen können. Die Vertragsparteien können in diese Bestimmung insbesondere die Straftatbestände der Geldwäsche, des Drogenhandels, des Menschenhandels und jede andere schwere Straftat aufnehmen.
(4) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder anderen Maßnahmen, um bei einer oder mehreren schweren Straftaten im Sinne ihres innerstaatlichen Rechts zu verlangen, dass ein Täter die Herkunft mutmaßlicher Erträge oder anderer einziehbarer Vermögenswerte glaubhaft macht, soweit dies mit den Grundsätzen ihres innerstaatlichen Rechts vereinbar ist.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2020
Gesetzesnummer
20011277
Dokumentnummer
NOR40226439
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