Artikel 4 – Ermittlungs- und vorläufige Maßnahmen
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, die es ihr ermöglichen, nach Artikel 3 einziehbare Vermögenswerte schnell zu ermitteln, einzufrieren oder zu beschlagnahmen, um insbesondere die Vollstreckung einer späteren Einziehung zu erleichtern.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2020
Gesetzesnummer
20011277
Dokumentnummer
NOR40226440
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