vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 4 – Ermittlungs- und vorläufige Maßnahmen Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2020

Artikel 4 – Ermittlungs- und vorläufige Maßnahmen

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, die es ihr ermöglichen, nach Artikel 3 einziehbare Vermögenswerte schnell zu ermitteln, einzufrieren oder zu beschlagnahmen, um insbesondere die Vollstreckung einer späteren Einziehung zu erleichtern.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2020

Gesetzesnummer

20011277

Dokumentnummer

NOR40226440

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)