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Artikel 1 – Begriffsbestimmungen Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2020

Kapitel I – Begriffsbestimmungen

Artikel 1 – Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens

  1. a) bezeichnet der Ausdruck „Ertrag“ jeden wirtschaftlichen Vorteil, der unmittelbar oder mittelbar aus Straftaten stammt oder durch diese erlangt wird. Der Vorteil kann aus jedem Vermögenswert im Sinne der lit. b bestehen;
  2. b) umfasst der Ausdruck „Vermögenswert“ Vermögensgegenstände jeder Art, körperliche oder nichtkörperliche, bewegliche oder unbewegliche, sowie rechtserhebliche Schriftstücke oder Urkunden, die das Recht auf solche Vermögensgegenstände oder Rechte daran belegen;
  3. c) bezeichnet der Ausdruck „Tatwerkzeuge“ alle Gegenstände, die in irgendeiner Weise ganz oder teilweise zur Begehung einer oder mehrerer Straftaten verwendet werden oder verwendet werden sollen;
  4. d) bezeichnet der Ausdruck „Einziehung“ eine Strafe oder Maßnahme, die von einem Gericht im Anschluss an ein eine Straftat oder mehrere Straftaten betreffendes Verfahren angeordnet wurde und die zur endgültigen Entziehung des Vermögenswerts führt;
  5. e) bezeichnet der Ausdruck „Haupttat“ jede Straftat, durch die Erträge erlangt wurden, die Gegenstand einer Straftat im Sinne des Artikels 9 werden können;
  6. f) bezeichnet der Ausdruck „zentrale Meldestelle (FIU)“ (Financial Intelligence Unit) eine zentrale nationale Stelle, die für die Entgegennahme (und, soweit zulässig, die Anforderung) und Analyse von offengelegten Finanzinformationen sowie ihre Weiterleitung an die zuständigen Behörden verantwortlich ist,
  1. i) die verdächtige Erträge oder eine mögliche Finanzierung des Terrorismus betreffen oder
  2. ii) die nach den innerstaatlichen Gesetzen oder sonstigen Vorschriften vorgeschrieben sind,
  1. um die Geldwäsche und die Finanzierung des Terrorismus zu bekämpfen;
  1. g) bezeichnet der Ausdruck „Einfrieren“ oder „Beschlagnahme“ das vorübergehende Verbot der Übertragung, Vernichtung, Umwandlung oder Bewegung von Vermögenswerten oder der Verfügung darüber oder die vorübergehende Verwahrung oder Kontrolle von Vermögenswerten aufgrund einer von einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde getroffenen Entscheidung;
  2. h) bezeichnet der Ausdruck „Finanzierung des Terrorismus“ die in Artikel 2 des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus bezeichneten Handlungen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2020

Gesetzesnummer

20011277

Dokumentnummer

NOR40226437

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