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ARTIKEL 78 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 78

Eintragungsverfahren

(1) Jede Vertragspartei sieht ein System für die Eintragung von Marken vor, bei dem jede endgültige ablehnende Entscheidung der zuständigen Markenverwaltung hinreichend begründet dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt wird, der die Möglichkeit erhält, bei der zuständigen Markenverwaltung gegen diese Entscheidung Beschwerde einzulegen und sie vor Gericht anzufechten.

(2) Jede Vertragspartei gewährt Rechteinhabern die Möglichkeit, gegen Markenanmeldungen oder -eintragungen Widerspruch einzulegen. Das Widerspruchsverfahren ist kontradiktorisch.

(3) Jede Vertragspartei stellt eine öffentlich zugängliche elektronische Datenbank der eingetragenen Marken bereit.

Schlagworte

Markeneintragung

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222026

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