ARTIKEL 78
Eintragungsverfahren
(1) Jede Vertragspartei sieht ein System für die Eintragung von Marken vor, bei dem jede endgültige ablehnende Entscheidung der zuständigen Markenverwaltung hinreichend begründet dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt wird, der die Möglichkeit erhält, bei der zuständigen Markenverwaltung gegen diese Entscheidung Beschwerde einzulegen und sie vor Gericht anzufechten.
(2) Jede Vertragspartei gewährt Rechteinhabern die Möglichkeit, gegen Markenanmeldungen oder -eintragungen Widerspruch einzulegen. Das Widerspruchsverfahren ist kontradiktorisch.
(3) Jede Vertragspartei stellt eine öffentlich zugängliche elektronische Datenbank der eingetragenen Marken bereit.
Schlagworte
Markeneintragung
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40222026
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