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ARTIKEL 79 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 79

Notorisch bekannte Marken

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um dem Schutz notorisch bekannter Marken im Sinne des Artikels 6a der Pariser Verbandsübereinkunft und des Artikels 16 Absätze 2 und 3 des TRIPS-Übereinkommens Wirksamkeit zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222027

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