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ARTIKEL 77 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

MARKEN

ARTIKEL 77

Internationale Übereinkünfte

Jede Vertragspartei

  1. a) hält sich an das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und an den WIPO-Markenrechtsvertrag und
  2. b) unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um dem Markenrechtsvertrag von Singapur beizutreten.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222025

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