MARKEN
ARTIKEL 77
Internationale Übereinkünfte
Jede Vertragspartei
- a) hält sich an das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und an den WIPO-Markenrechtsvertrag und
- b) unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um dem Markenrechtsvertrag von Singapur beizutreten.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40222025
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