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ARTIKEL 76 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 76

Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kollektiven Rechtewahrnehmung

Die Vertragsparteien treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um den Abschluss von Vereinbarungen zwischen ihren jeweiligen Verwertungsgesellschaften mit dem Ziel zu erleichtern, für beide Seiten den Zugang zu und die Bereitstellung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen zwischen den Gebieten der Vertragsparteien zu vereinfachen und den gegenseitigen Transfer von Gebühren für die Nutzung der Werke oder sonstigen Schutzgegenstände zu gewährleisten. Die Vertragsparteien treffen ebenfalls die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um ein hohes Maß an Rationalisierung und Transparenz im Hinblick auf die Wahrnehmung der Aufgaben ihrer jeweiligen Verwertungsgesellschaften zu erreichen.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222024

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