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ARTIKEL 56 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ABSCHNITT 7

INVESTITIONEN

ARTIKEL 56

Überprüfung und Konsultationen

Zur Ermittlung etwaiger Investitionshemmnisse überprüfen die Vertragsparteien spätestens drei Jahre nach Beginn der Anwendung dieses Titels gemeinsam die rechtlichen Rahmenbedingungen für Investitionen. Auf der Grundlage dieser Überprüfung prüfen sie die Möglichkeit, Verhandlungen über die Beseitigung dieser Hemmnisse aufzunehmen und dieses Abkommen unter anderem im Hinblick auf allgemeine Grundsätze des Investitionsschutzes zu ergänzen.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222004

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