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ARTIKEL 55 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ABSCHNITT 6

AUSNAHMEN

ARTIKEL 55

Allgemeine Ausnahmen

(1) Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie, soweit gleiche Umstände gegeben sind, zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Ländern oder zu einer verschleierten Beschränkung der Niederlassung, einschließlich Geschäftstätigkeiten, oder der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen führen, ist dieses Kapitel nicht dahingehend auszulegen, dass es die Vertragsparteien hindert, Maßnahmen zu treffen und durchzusetzen,

  1. a) die erforderlich sind, um die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Sittlichkeit zu schützen oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten1;
  2. b) die dem Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen dienen;
  3. c) die die Erhaltung der nicht regenerativen natürlichen Ressourcen betreffen, sofern diese Maßnahmen in Verbindung mit Beschränkungen für heimische Investoren oder für die interne Erbringung oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen angewendet werden;
  4. d) die für den Schutz nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert erforderlich sind;
  5. e) die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen oder Vorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu diesem Kapitel stehen, einschließlich Maßnahmen, die Folgendes betreffen:
  1. i) die Verhinderung irreführender und betrügerischer Geschäftspraktiken oder Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen einer Nichterfüllung von Verträgen;
  2. ii) den Schutz der Privatsphäre des Einzelnen bei der Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten und den Schutz der Vertraulichkeit persönlicher Aufzeichnungen und Konten;
  3. iii) die Sicherheit;
  1. f) die nicht mit Artikel 46 vereinbar sind, vorausgesetzt, das Ziel der unterschiedlichen Behandlung besteht darin, eine wirksame oder gerechte Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern in Bezug auf Wirtschaftstätigkeiten, Investoren oder Dienstleistungsanbieter der anderen Vertragspartei zu gewährleisten2.

(2) Dieses Kapitel gilt weder für die Systeme der sozialen Sicherheit der Vertragsparteien noch für Tätigkeiten im Gebiet einer Vertragspartei, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheitlicher Gewalt verbunden sind.

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1 Die Ausnahmeregelung in Bezug auf die öffentliche Ordnung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn eine wirkliche, ausreichend schwerwiegende Bedrohung eines Grundinteresses der Gesellschaft vorliegt.

2 Maßnahmen, die auf eine wirksame oder gerechte Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern abzielen, umfassen Maßnahmen einer Vertragspartei im Rahmen ihres Steuersystems,

  1. i) die für gebietsfremde Unternehmer und Dienstleistungsanbieter gelten, in Anerkennung der Tatsache, dass sich die Steuerpflicht Gebietsfremder nach den Besteuerungsgrundlagen richtet, die aus dem Gebiet der Vertragspartei stammen oder dort gelegen sind,
  2. ii) die für Gebietsfremde gelten, um die Festsetzung oder Erhebung von Steuern im Gebiet der Vertragspartei zu gewährleisten,
  3. iii) die für Gebietsfremde oder Gebietsansässige gelten, um Steuerflucht oder -hinterziehung zu verhindern, einschließlich Vollzugsmaßnahmen,
  4. iv) die für Nutzer von Dienstleistungen gelten, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei oder von dort aus erbracht werden, um die Festsetzung oder Erhebung der von diesen Nutzern zu entrichtenden Steuern aus Quellen im Gebiet der Vertragspartei zu gewährleisten,
  5. v) die unterscheiden zwischen Unternehmern und Dienstleistungsanbietern, die hinsichtlich weltweiter Besteuerungsgrundlagen der Steuer unterliegen, und anderen Unternehmern und Dienstleistungsanbietern, in Anerkennung des Unterschieds in der Art der Steuerbemessungsgrundlage zwischen beiden,
  6. vi) die dazu dienen, Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs, Verlust, Abzüge oder anrechenbare Beträge von gebietsansässigen Personen oder Zweigniederlassungen oder zwischen verbundenen Personen oder Zweigniederlassungen derselben Person zu ermitteln, zuzuordnen oder aufzuteilen, um die Steuerbemessungsgrundlage der Vertragspartei zu bewahren.

Schlagworte

Steuerhinterziehung

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222003

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