ABSCHNITT 7
INVESTITIONEN
ARTIKEL 56
Überprüfung und Konsultationen
Zur Ermittlung etwaiger Investitionshemmnisse überprüfen die Vertragsparteien spätestens drei Jahre nach Beginn der Anwendung dieses Titels gemeinsam die rechtlichen Rahmenbedingungen für Investitionen. Auf der Grundlage dieser Überprüfung prüfen sie die Möglichkeit, Verhandlungen über die Beseitigung dieser Hemmnisse aufzunehmen und dieses Abkommen unter anderem im Hinblick auf allgemeine Grundsätze des Investitionsschutzes zu ergänzen.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40222004
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