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ARTIKEL 57 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

KAPITEL 6

KAPITALVERKEHR UND ZAHLUNGEN

ARTIKEL 57

Leistungsbilanz

Jede Vertragspartei genehmigt alle Leistungsbilanzzahlungen und -transfers zwischen den Vertragsparteien in frei konvertierbarer Währung gemäß dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds (IWF).

Schlagworte

Leistungstransfer

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222005

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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