ARTIKEL 34
Gleichwertigkeit
Auf Ersuchen der ausführenden Vertragspartei und vorbehaltlich einer zufriedenstellenden Bewertung durch die einführende Vertragspartei erkennen die Vertragsparteien nach den einschlägigen internationalen Verfahren eine Einzelmaßnahme und/oder eine Gruppe von Maßnahmen und/oder Systemen, die im Allgemeinen oder für einen Sektor oder einen Teil eines Sektors gelten, als gleichwertig an.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40221982
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