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ARTIKEL 33 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 33

Einfuhrbestimmungen

(1) Die Einfuhrbestimmungen der einführenden Vertragspartei gelten für das gesamte Gebiet der ausführenden Vertragspartei vorbehaltlich des Artikels 35 dieses Kapitels. Die in den Bescheinigungen angegebenen Einfuhrbestimmungen beruhen auf den Grundsätzen der Codex-Alimentarius-Kommission (im Folgenden „Codex"), der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) und des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (IPPC), es sei denn, sie stützen sich auf eine wissenschaftliche Risikobewertung im Einklang mit den geltenden internationalen Vorschriften, wie sie in dem WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (im Folgenden „SPS-Übereinkommen“) festgelegt sind.

(2) Die Einfuhrgenehmigungen enthalten keine gesundheitspolizeilichen oder veterinärrechtlichen Bestimmungen, die strenger sind als die in den Bescheinigungen nach Absatz 1 dieses Artikels angegebenen Bedingungen.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40221981

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