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ARTIKEL 32 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 32

Grundsätze

(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass SPS-Maßnahmen nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der wissenschaftlichen Begründung entwickelt und angewandt werden.

(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen keine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung zwischen ihrem Gebiet und dem Gebiet der anderen Vertragspartei zur Folge haben, soweit gleiche oder ähnliche Bedingungen herrschen. Die SPS-Maßnahmen werden nicht so angewandt, dass sie zu einer verschleierten Beschränkung des Handels führen.

(3) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden Auskunftsersuchen ohne ungebührliche Verzögerung nachkommen und die SPS-Maßnahmen, -Verfahren oder -Kontrollen in einer Weise durchführen, die für eingeführte Erzeugnisse nicht weniger günstig ist als für gleichartige heimische Erzeugnisse.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40221980

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