ARTIKEL 32
Grundsätze
(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass SPS-Maßnahmen nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der wissenschaftlichen Begründung entwickelt und angewandt werden.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen keine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung zwischen ihrem Gebiet und dem Gebiet der anderen Vertragspartei zur Folge haben, soweit gleiche oder ähnliche Bedingungen herrschen. Die SPS-Maßnahmen werden nicht so angewandt, dass sie zu einer verschleierten Beschränkung des Handels führen.
(3) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden Auskunftsersuchen ohne ungebührliche Verzögerung nachkommen und die SPS-Maßnahmen, -Verfahren oder -Kontrollen in einer Weise durchführen, die für eingeführte Erzeugnisse nicht weniger günstig ist als für gleichartige heimische Erzeugnisse.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40221980
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