ARTIKEL 35
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Tier- und Pflanzengesundheit
(1) Die Vertragsparteien erkennen das Konzept der schädlings- oder krankheitsfreien Gebiete undder Gebiete mit geringem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten im Einklang mit dem SPS-Abkommen und den einschlägigen Normen, Leitlinien und Empfehlungen des Codex, der OIE und des IPPC an.
(2) Bei der Festlegung von schädlings- oder krankheitsfreien Gebieten und Gebieten mitgeringem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten berücksichtigen die Vertragsparteien Faktoren wie geografische Lage, Ökosysteme, epidemiologische Überwachung und die Wirksamkeit gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Kontrollen in diesen Gebieten.
Schlagworte
Tiergesundheit
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40221983
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