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ARTIKEL 35 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 35

Maßnahmen im Zusammenhang mit der Tier- und Pflanzengesundheit

(1) Die Vertragsparteien erkennen das Konzept der schädlings- oder krankheitsfreien Gebiete undder Gebiete mit geringem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten im Einklang mit dem SPS-Abkommen und den einschlägigen Normen, Leitlinien und Empfehlungen des Codex, der OIE und des IPPC an.

(2) Bei der Festlegung von schädlings- oder krankheitsfreien Gebieten und Gebieten mitgeringem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten berücksichtigen die Vertragsparteien Faktoren wie geografische Lage, Ökosysteme, epidemiologische Überwachung und die Wirksamkeit gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Kontrollen in diesen Gebieten.

Schlagworte

Tiergesundheit

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40221983

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