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ARTIKEL 36 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 36

Handelserleichterung

(1) Die Vertragsparteien entwickeln Instrumente zur Handelserleichterung auf der Grundlage der Anerkennung der Kontroll- und Zertifizierungssysteme der ausführenden Vertragspartei durch die einführende Vertragspartei und wenden sie auf dieser Grundlage an.

(2) Zweck solcher Instrumente zur Handelserleichterung ist es, auf eine Kontrolle jeder einzelnen Sendung oder jedes einzelnen Ausfuhrunternehmens im Gebiet der ausführenden Vertragspartei im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften verzichten zu können. Dazu können unter anderem die Zulassung von Ausfuhrunternehmen und die Erstellung von Listen der Ausfuhrunternehmen im Gebiet der ausführenden Vertragspartei auf der Grundlage von Garantien dieser Vertragspartei gehören.

Schlagworte

Kontrollsystem

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40221984

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