ARTIKEL 36
Handelserleichterung
(1) Die Vertragsparteien entwickeln Instrumente zur Handelserleichterung auf der Grundlage der Anerkennung der Kontroll- und Zertifizierungssysteme der ausführenden Vertragspartei durch die einführende Vertragspartei und wenden sie auf dieser Grundlage an.
(2) Zweck solcher Instrumente zur Handelserleichterung ist es, auf eine Kontrolle jeder einzelnen Sendung oder jedes einzelnen Ausfuhrunternehmens im Gebiet der ausführenden Vertragspartei im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften verzichten zu können. Dazu können unter anderem die Zulassung von Ausfuhrunternehmen und die Erstellung von Listen der Ausfuhrunternehmen im Gebiet der ausführenden Vertragspartei auf der Grundlage von Garantien dieser Vertragspartei gehören.
Schlagworte
Kontrollsystem
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40221984
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