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ARTIKEL 222 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

KAPITEL 13

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH INFORMATIONSGESELLSCHAFT

ARTIKEL 222

Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit beim Aufbau der Informationsgesellschaft, damit Bürger und Unternehmen von breit verfügbaren Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) und von höherwertigen Diensten zu erschwinglichen Preisen profitieren können. Diese Zusammenarbeit zielt auf die Förderung der Entwicklung des Wettbewerbs auf den IKT-Märkten und deren Offenheit sowie auf die Förderung von Investitionen in diesem Sektor ab.

Schlagworte

Informationstechnologie

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222170

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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