KAPITEL 13
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH INFORMATIONSGESELLSCHAFT
ARTIKEL 222
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit beim Aufbau der Informationsgesellschaft, damit Bürger und Unternehmen von breit verfügbaren Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) und von höherwertigen Diensten zu erschwinglichen Preisen profitieren können. Diese Zusammenarbeit zielt auf die Förderung der Entwicklung des Wettbewerbs auf den IKT-Märkten und deren Offenheit sowie auf die Förderung von Investitionen in diesem Sektor ab.
Schlagworte
Informationstechnologie
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40222170
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