ARTIKEL 223
Die Zusammenarbeit umfasst unter anderem den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren im Zusammenhang mit der Umsetzung von Initiativen für die Informationsgesellschaft, wobei insbesondere Folgendes im Mittelpunkt steht:
- a) Aufbau eines wirksamen Regelungsrahmens für den IKT-Sektor,
- b) Förderung des Breitbandzugangs,
- c) Entwicklung interoperabler elektronischer Dienste,
- d) Gewährleistung des Datenschutzes und
- e) Entwicklung von Roamingdiensten.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40222171
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