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ARTIKEL 221 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

KAPITEL 12

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH BANK-, VERSICHERUNGS- UND ANDERE FINANZDIENSTLEISTUNGEN

ARTIKEL 221

Die Vertragsparteien sind sich über die Bedeutung wirksamer Rechtsvorschriften und Praktiken sowie der Zusammenarbeit im Bereich der Finanzdienstleistungen einig, mit der sie folgende Zielsetzungen verfolgen:

  1. a) bessere Regulierung von Finanzdienstleistungen,
  2. b) Gewährleistung eines wirksamen und angemessenen Schutzes von Investoren und Nutzern von Finanzdienstleistungen,
  3. c) Beitrag zur Stabilität und Integrität des globalen Finanzsystems,
  4. d) Förderung der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren des Finanzsystems, einschließlich der Regulierungs- und Aufsichtsbehörden,
  5. e) Förderung einer unabhängigen und wirksamen Aufsicht.

Schlagworte

Bankleistung, Versicherungsleistung, Regulierungsbehörde

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222169

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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