KAPITEL 12
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH BANK-, VERSICHERUNGS- UND ANDERE FINANZDIENSTLEISTUNGEN
ARTIKEL 221
Die Vertragsparteien sind sich über die Bedeutung wirksamer Rechtsvorschriften und Praktiken sowie der Zusammenarbeit im Bereich der Finanzdienstleistungen einig, mit der sie folgende Zielsetzungen verfolgen:
- a) bessere Regulierung von Finanzdienstleistungen,
- b) Gewährleistung eines wirksamen und angemessenen Schutzes von Investoren und Nutzern von Finanzdienstleistungen,
- c) Beitrag zur Stabilität und Integrität des globalen Finanzsystems,
- d) Förderung der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren des Finanzsystems, einschließlich der Regulierungs- und Aufsichtsbehörden,
- e) Förderung einer unabhängigen und wirksamen Aufsicht.
- Die Vertragsparteien fördern die Regulierungskonvergenz mit anerkannten internationalen Standards für solide Finanzsysteme.
Schlagworte
Bankleistung, Versicherungsleistung, Regulierungsbehörde
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40222169
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