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ARTIKEL 202 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

KAPITEL 3

ZUSAMMENARBEIT IM STEUERBEREICH

ARTIKEL 202

Die Vertragsparteien sind bestrebt, die internationale Zusammenarbeit im Steuerbereich zu verbessern, insbesondere was die Erleichterung der Einziehung legitimer Steuern anbelangt, und Maßnahmen im Einklang mit den internationalen Standards für die wirksame Umsetzung der Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich zu entwickeln, einschließlich in den Bereichen Transparenz und Informationsaustausch. Die Vertragsparteien verstärken den Dialog und den Erfahrungsaustausch mit Blick auf die Vermeidung schädlicher Steuerpraktiken.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222150

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