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ARTIKEL 203 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

KAPITEL 4

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH STATISTIK

ARTIKEL 203

Die Vertragsparteien fördern die Harmonisierung der statistischen Methoden und Verfahren, einschließlich der Erstellung und Verbreitung von Statistiken. Die statistische Zusammenarbeit konzentriert sich auf den Austausch von Wissen, die Förderung bewährter Verfahren und die Achtung der VN-Grundprinzipien der amtlichen Statistik und des Verhaltenskodex für europäische Statistiken.

Die Europäische Union wird die Republik Kasachstan hierbei mit technischer Hilfe unterstützen.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222151

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