KAPITEL 3
ZUSAMMENARBEIT IM STEUERBEREICH
ARTIKEL 202
Die Vertragsparteien sind bestrebt, die internationale Zusammenarbeit im Steuerbereich zu verbessern, insbesondere was die Erleichterung der Einziehung legitimer Steuern anbelangt, und Maßnahmen im Einklang mit den internationalen Standards für die wirksame Umsetzung der Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich zu entwickeln, einschließlich in den Bereichen Transparenz und Informationsaustausch. Die Vertragsparteien verstärken den Dialog und den Erfahrungsaustausch mit Blick auf die Vermeidung schädlicher Steuerpraktiken.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40222150
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