KAPITEL 2
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH VERWALTUNG DER ÖFFENTLICHEN FINANZEN, EINSCHLIESSLICH ÖFFENTLICHER FINANZKONTROLLE UND INTERNER KONTROLLE
ARTIKEL 201
Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich der Verwaltung der öffentlichen Finanzen zusammen, einschließlich im Bereich der öffentlichen Finanzkontrolle und der internen Kontrolle, um ein solides System der Verwaltung der öffentlichen Finanzen zu entwickeln, das mit den Grundsätzen der Sparsamkeit, der Effizienz und der Wirksamkeit sowie der Transparenz und Rechenschaftspflicht vereinbar ist.
Die Zusammenarbeit umfasst Folgendes:
- a) Förderung der Umsetzung akzeptabler und allgemein anerkannter internationaler Standards sowie der Konvergenz mit den bewährten Verfahren der Europäischen Union in diesem Bereich,
- b) Austausch von Informationen und Erfahrungen in diesem Bereich.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40222149
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