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ARTIKEL 201 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

KAPITEL 2

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH VERWALTUNG DER ÖFFENTLICHEN FINANZEN, EINSCHLIESSLICH ÖFFENTLICHER FINANZKONTROLLE UND INTERNER KONTROLLE

ARTIKEL 201

Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich der Verwaltung der öffentlichen Finanzen zusammen, einschließlich im Bereich der öffentlichen Finanzkontrolle und der internen Kontrolle, um ein solides System der Verwaltung der öffentlichen Finanzen zu entwickeln, das mit den Grundsätzen der Sparsamkeit, der Effizienz und der Wirksamkeit sowie der Transparenz und Rechenschaftspflicht vereinbar ist.

Die Zusammenarbeit umfasst Folgendes:

  1. a) Förderung der Umsetzung akzeptabler und allgemein anerkannter internationaler Standards sowie der Konvergenz mit den bewährten Verfahren der Europäischen Union in diesem Bereich,
  2. b) Austausch von Informationen und Erfahrungen in diesem Bereich.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222149

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