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ARTIKEL 141 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 141

Zugang zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen und Rechte auf Ausübung dieser Tätigkeiten (Rohöl und Erdgas)

(1) Dieses Abkommen lässt die im Einklang mit dem Völkerrecht bestehende uneingeschränkte Souveränität der Vertragsparteien über Kohlenwasserstoffvorkommen in ihren Hoheitsgebieten und in ihren Binnen-, Insel- und Territorialgewässern sowie die Hoheitsrechte für die Zwecke der Exploration und Nutzung der Kohlenwasserstoffvorkommen in ihren ausschließlichen Wirtschaftszonen und auf ihren Festlandsockeln unberührt.

(2) Die Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, in ihrem Hoheitsgebiet, in ihren Binnen-, Insel- und Territorialgewässern, in ihren ausschließlichen Wirtschaftszonen und auf ihrem Festlandsockel die Gebiete zu bestimmen, die für die Ausübung der Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen zugänglich gemacht werden sollen.

(3) Trifft eine Vertragspartei eine hoheitliche Entscheidung nach Absatz 2, stellt jede Vertragspartei sicher, dass die Unternehmen der anderen Vertragspartei im Hinblick auf den Zugang zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen und die Rechte auf Ausübung dieser Tätigkeiten nicht diskriminiert werden, sofern das betreffende Unternehmen als juristische Person im Gebiet der aufnehmenden Vertragspartei, die den Zugang gewährt, niedergelassen ist.

(4) Jede Vertragspartei kann von einem Unternehmen, dem eine Genehmigung für die Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen erteilt wurde, verlangen, einen finanziellen Beitrag zu zahlen oder einen Beitrag in Form von Kohlenwasserstoffen zu leisten.

(5) Die Vertragsparteien treffen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Lizenzen oder sonstige Genehmigungen, durch die ein Unternehmen berechtigt ist, die Tätigkeiten der Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen auszuüben, im Wege eines veröffentlichten Verfahrens vergeben werden oder dass potenzielle Bewerber aus den Vertragsparteien durch eine Bekanntmachung aufgefordert werden, ihre Bewerbung einzureichen. In der Bekanntmachung sind die Art der Lizenz oder der sonstigen Genehmigung, das betreffende geografische Gebiet und das geplante Datum oder die geplante Frist für die Erteilung der Lizenz oder der sonstigen Formen der Genehmigung anzugeben.

(6) Die Absätze 3 bis 5 lassen das Recht staatseigener Unternehmen unberührt, im Wege direkter Verhandlungen mit ihrer eigenen Vertragspartei Zugang zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen und Rechte auf Ausübung dieser Tätigkeiten zu erhalten. Beschließt ein solches staatseigenes Unternehmen, seine Rechte zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen ganz oder teilweise zu übertragen, gelten die in den Absätzen 3 und 5 genannten Verpflichtungen.

(7) Artikel 53 gilt für die Lizenzbedingungen und das Lizenzerteilungsverfahren.

Schlagworte

Binnengewässer, Inselgewässer

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222089

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