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ARTIKEL 142 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 142

Bedingungen für Investitionen in Rohstoffe und Energiegüter

Zur Förderung von Investitionen in die Prospektion, Exploration, Förderung und in den Abbau von Rohstoffen und Energiegütern, darf keine Vertragspartei

  1. a) Maßnahmen beibehalten oder erlassen, in denen „Local-Content-Regelungen“ vorgesehen sind, die sich auf die Erzeugnisse, Dienstleistungsanbieter, Investoren oder Investitionen der anderen Vertragspartei auswirken, es sei denn, das Protokoll über den Beitritt der Republik Kasachstan zur WTO und die Listen spezifischer Verpflichtungen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen des GATS sehen etwas anderes vor;
  2. b) Maßnahmen beibehalten oder erlassen, die ein Unternehmen der anderen Vertragspartei dazu verpflichten, Rechte des geistigen Eigentums zu übertragen oder zu teilen, um Erzeugnisse oder Dienstleistungen im Gebiet der betreffenden Vertragspartei verkaufen oder dort Investitionen tätigen zu dürfen. Die Vertragsparteien werden nicht daran gehindert, mit Investoren, die Rechte zur Prospektion, Exploration, Förderung und zum Abbau von Rohstoffen und Energiegütern erlangen wollen, Verträge über die freiwillige Übertragung solcher Rechte auszuhandeln, sofern sie unter marktüblichen Konditionen und zu Marktpreisen geschlossen werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222090

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