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ARTIKEL 140 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 140

Handels- und Ausfuhrmonopole

Die Vertragsparteien schaffen keine Handels- oder Ausfuhrmonopole für Rohstoffe oder Energiegüter oder behalten diese bei, es sei denn, eine Vertragspartei übt ihr Vorkaufsrecht beim Kauf von Roh- und Trockengas und Gold aus.

Schlagworte

Handelsmonopole, Rohgas

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222088

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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