ARTIKEL 140
Handels- und Ausfuhrmonopole
Die Vertragsparteien schaffen keine Handels- oder Ausfuhrmonopole für Rohstoffe oder Energiegüter oder behalten diese bei, es sei denn, eine Vertragspartei übt ihr Vorkaufsrecht beim Kauf von Roh- und Trockengas und Gold aus.
Schlagworte
Handelsmonopole, Rohgas
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40222088
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