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§ 4a StubeiV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.2.2025

Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrags für ukrainische Staatsangehörige

§ 4a.

Studierenden mit ukrainischer Staatsangehörigkeit ist der Studienbeitrag für das Wintersemester 2024/25, das Sommersemester 2025 und das Wintersemester 2025/2026 zu erlassen bzw. rückzuerstatten. Die ukrainische Staatsangehörigkeit ist durch eine Urkunde über die Angehörigeneigenschaft zu diesem Staat oder einen Reisepass nachzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2025

Gesetzesnummer

20010724

Dokumentnummer

NOR40268493

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