Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrags für ukrainische Staatsangehörige
§ 4a.
Studierenden mit ukrainischer Staatsangehörigkeit ist der Studienbeitrag für das Wintersemester 2024/25, das Sommersemester 2025 und das Wintersemester 2025/2026 zu erlassen bzw. rückzuerstatten. Die ukrainische Staatsangehörigkeit ist durch eine Urkunde über die Angehörigeneigenschaft zu diesem Staat oder einen Reisepass nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2025
Gesetzesnummer
20010724
Dokumentnummer
NOR40268493
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