§ 4a StubeiV

Alte FassungIn Kraft seit 11.3.2022

Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages für ukrainische Staatsangehörige

§ 4a.

Studierenden mit ukrainischer Staatsangehörigkeit ist der Studienbeitrag für das Sommersemester 2022 zu erlassen bzw. rückzuerstatten. Die ukrainische Staatsangehörigkeit ist durch eine Urkunde über die Angehörigeneigenschaft zu diesem Staat oder einen Reisepass nachzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2022

Gesetzesnummer

20010724

Dokumentnummer

NOR40242885

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