§ 4a StubeiV

Alte FassungIn Kraft seit 22.6.2023

Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages für ukrainische und iranische Staatsangehörige

§ 4a.

(1) Studierenden mit ukrainischer Staatsangehörigkeit ist der Studienbeitrag für das Sommersemester 2022, das Wintersemester 2022/23, das Sommersemester 2023 und das Wintersemester 2023/24 zu erlassen bzw. rückzuerstatten. Die ukrainische Staatsangehörigkeit ist durch eine Urkunde über die Angehörigeneigenschaft zu diesem Staat oder einen Reisepass nachzuweisen.

(2) Studierenden mit iranischer Staatsangehörigkeit ist der Studienbeitrag für das Sommersemester 2023 zu erlassen. Die iranische Staatsangehörigkeit ist durch eine Urkunde über die Angehörigeneigenschaft zu diesem Staat oder einen Reisepass nachzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2024

Gesetzesnummer

20010724

Dokumentnummer

NOR40253540

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)