2. Teil
Leitung einer Bildungsregion Aufgaben
§ 3.
(1) Einer Leiterin oder einem Leiter einer Bildungsregion obliegen gemäß § 226 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, und § 48s Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948,
- 1. die Entwicklung und Implementierung von regionalen Konzepten und Maßnahmen zur Verbesserung der Bildungsqualität und Erhöhung der Chancen- und Geschlechtergerechtigkeit,
- 2. die Steuerung der Bildungsangebote in der Bildungsregion,
- 3. die Abstimmung der Bildungsangebote aufeinander sowie deren Weiterentwicklung,
- 4. die strategische Personalführung und -entwicklung der regionalen Teams,
- 5. die Förderung der Zusammenarbeit aller Schulen (Schulcluster) sowie deren Zusammenarbeit mit den außerschulischen Einrichtungen einer Bildungsregion,
- 6. die Steuerung des Qualitätsmanagements und der Agenden der Inklusion, Diversität und Sonderpädagogik,
- 7. die Steuerung der Umsetzung regionaler Bildungskonzepte (insbesondere Cluster/Campus) und zentraler Reformen und Entwicklungsvorgaben,
- 8. die Unterstützung der Leitung des Pädagogischen Bereiches in Planungs- und Steuerungsangelegenheiten der Bildungsdirektion sowie
- 9. die Kommunikation und Zusammenarbeit mit Stakeholdern und externen Partnerinnen und Partnern in der Region.
(2) Einer Leiterin oder einem Leiter einer Bildungsregion obliegt überdies die Festlegung der Zuständigkeiten der Bediensteten des Schulqualitätsmanagements für Schulen verschiedener Schularten und Schulcluster. Bei der Festlegung ist die schulartenspezifische Expertise der Bediensteten des Schulqualitätsmanagements zu berücksichtigen. Die Zuordnung einer oder eines Bediensteten des Schulqualitätsmanagements zu nur einer Schulart ist nur zulässig, wenn die betreffende bzw. der betreffende Bedienstete nur für eine Schulart Expertise besitzt. Bei der Aufteilung ist jedenfalls darauf Bedacht zu nehmen, dass jede Schulqualitätsmanagerin bzw. jeder Schulqualitätsmanager Zuständigkeit für Schulen aus dem allgemeinbildenden Schulwesen und dem berufsbildenden Schulwesen hat, wenn eine schulartenspezifische Expertise für beide Bereiche und eine entsprechende Anzahl an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen in der Bildungsregion vorhanden sind.
(3) Im Hinblick auf die Ergebnisse des Monitorings der Aufgaben des Pädagogischen Dienstes durch die Zentralstelle (BMBWF) hat eine Leiterin oder ein Leiter der Bildungsregion die Verantwortung, geeignete Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -entwicklung in den Bildungsregionen zu setzen.
Schlagworte
Personalentwicklung, Qualitätsentwicklung, Chancengerechtigkeit, Planungsangelegenheit
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2019
Gesetzesnummer
20010681
Dokumentnummer
NOR40215287
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