Organisation
§ 2.
(1) Für die Verwaltung des Bundes und der Länder sowie die Aufsicht des Bundes auf dem Gebiet des Schulwesens in den Ländern ist in jedem Bundesland eine Bildungsdirektion eingerichtet.
(2) Jede Bildungsdirektion ist in einen Präsidialbereich und einen Bereich Pädagogischer Dienst untergliedert.
(3) Bedienstete des Schulqualitätsmanagements sind entweder im Fachstab oder als Schulqualitätsmanagerinnen oder Schulqualitätsmanager für Berufsschulen direkt unter der Leiterin oder dem Leiter des Bereichs Pädagogischer Dienst oder in einer Bildungsregion tätig.
(4) Die Leitung einer Bildungsregion obliegt einer oder einem Bediensteten des Schulqualitätsmanagements.
(5) Für das jeweilige Minderheitenschulwesen sind in der Bildungsdirektion für Burgenland und in der Bildungsdirektion für Kärnten Abteilungen im Bereich Pädagogischer Dienst eingerichtet.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2019
Gesetzesnummer
20010681
Dokumentnummer
NOR40215286
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