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§ 1 SQM-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.6.2019

1. Teil

Allgemeines Ziele

§ 1.

Die Bediensteten des Schulqualitätsmanagements haben zur Erfüllung des Bildungsauftrages der österreichischen Schule, insbesondere zur Optimierung der Lernbedingungen und der Lernergebnisse der Schülerinnen und Schüler durch Schaffung und Etablierung geeigneter Rahmenbedingungen und Maßnahmen beizutragen. Dabei sind die Kriterien der Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit einzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2019

Gesetzesnummer

20010681

Dokumentnummer

NOR40215285

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