§ 4.
Im Hinblick auf die Entwicklung und Implementierung von regionalen Konzepten und Maßnahmen zur Verbesserung der Bildungsqualität (§ 3 Abs. 1 Z 1) hat eine Leiterin oder ein Leiter einer Bildungsregion die unterschiedlichen Schularten zu berücksichtigen, die Entwicklung der Profile der Schularten sicherzustellen und pädagogische Potenziale gemäß den Vorgaben der Leitung des Bereichs Pädagogischer Dienst sowie den strategischen Vorgaben des zuständigen Bundesministeriums weiterzuentwickeln.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2019
Gesetzesnummer
20010681
Dokumentnummer
NOR40215288
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