3. Teil
Bedienstete des Schulqualitätsmanagements Aufgaben in den Bildungsregionen
§ 5.
(1) Einer oder einem Bediensteten des Schulqualitätsmanagements obliegen gemäß § 225 Abs. 5 erster Satz BDG 1979 und § 48r Abs. 6 erster Satz VBG
- 1. die Aufsicht über die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schulen,
- 2. die Sicherstellung der Implementierung von Reformen und Entwicklungsvorgaben in der Region,
- 3. die Mitwirkung am Qualitätsmanagement (evidenzbasierte Steuerung der regionalen Bildungsplanung),
- 4. die Mitwirkung an der schularten- und standortbezogenen Schulentwicklung,
- 5. das laufende Qualitäts-Controlling,
- 6. die strategische Personalführung auf Ebene der Schulleitungen und Schulcluster-Leitungen,
- 7. die Bereitstellung pädagogischer Expertise an Schnittstellen und
- 8. das Krisen- und Beschwerdemanagement im Eskalationsfall.
(2) Eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Schulqualitätsmanagements hat die Verantwortung für die Fachaufsicht über Schulleitungen und Schulcluster-Leitungen in ihrem oder seinem Aufgabenbereich.
Schlagworte
Krisenmanagement
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2019
Gesetzesnummer
20010681
Dokumentnummer
NOR40215289
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