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§ 5 SQM-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.6.2019

3. Teil

Bedienstete des Schulqualitätsmanagements Aufgaben in den Bildungsregionen

§ 5.

(1) Einer oder einem Bediensteten des Schulqualitätsmanagements obliegen gemäß § 225 Abs. 5 erster Satz BDG 1979 und § 48r Abs. 6 erster Satz VBG

  1. 1. die Aufsicht über die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schulen,
  2. 2. die Sicherstellung der Implementierung von Reformen und Entwicklungsvorgaben in der Region,
  3. 3. die Mitwirkung am Qualitätsmanagement (evidenzbasierte Steuerung der regionalen Bildungsplanung),
  4. 4. die Mitwirkung an der schularten- und standortbezogenen Schulentwicklung,
  5. 5. das laufende Qualitäts-Controlling,
  6. 6. die strategische Personalführung auf Ebene der Schulleitungen und Schulcluster-Leitungen,
  7. 7. die Bereitstellung pädagogischer Expertise an Schnittstellen und
  8. 8. das Krisen- und Beschwerdemanagement im Eskalationsfall.

(2) Eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Schulqualitätsmanagements hat die Verantwortung für die Fachaufsicht über Schulleitungen und Schulcluster-Leitungen in ihrem oder seinem Aufgabenbereich.

Schlagworte

Krisenmanagement

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2019

Gesetzesnummer

20010681

Dokumentnummer

NOR40215289

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