§ 5.
Der Wein darf nur in Glasflaschen an den Verbraucher abgegeben werden, es sei denn, dass er am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll. Bei der Abgabe in Glasflaschen sind Nennvolumina von 1,0 l und 2,0 l nicht zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2018
Gesetzesnummer
20010438
Dokumentnummer
NOR40209743
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