vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 DAC-Verordnung Südsteiermark“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.11.2018

§ 4.

Wer erstmalig beabsichtigt, einen Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer für einen Wein mit der Bezeichnung „Südsteiermark DAC“ zu stellen, hat dies dem Regionalen Weinkomitee Steiermark schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

20010438

Dokumentnummer

NOR40209742

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)