§ 4.
Wer erstmalig beabsichtigt, einen Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer für einen Wein mit der Bezeichnung „Südsteiermark DAC“ zu stellen, hat dies dem Regionalen Weinkomitee Steiermark schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2018
Gesetzesnummer
20010438
Dokumentnummer
NOR40209742
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