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§ 6 DAC-Verordnung Südsteiermark“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.11.2018

§ 6.

Für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Südsteiermark DAC“ wird das Regionale Weinkomitee Steiermark ermächtigt, Beiträge einzuheben. Die Höhe der Beiträge ist vom Regionalen Weinkomitee Steiermark festzusetzen. Für die Umsetzung der Maßnahmen können Dritte beauftragt werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

20010438

Dokumentnummer

NOR40209744

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