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§ 34 TSch-SV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.6.2026

Wildtiere

§ 34.

Im Falle von Wildtieren ist eine gesonderte Meldung gemäß § 31b Abs. 1 TSchG dann nicht erforderlich, wenn eine solche Meldung bereits im Rahmen der Anzeige gemäß § 25 TSchG erfolgt oder erfolgt ist.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2026

Gesetzesnummer

20010231

Dokumentnummer

NOR40278586

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